Todesfall ohne Testament: Wer erbt was?

Ein Erbrechtsfall aus der Praxis

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, bleibt oft nicht nur eine grosse Lücke zurück, sondern auch eine Vielzahl an Fragen, mit denen man sich in diesem Moment eigentlich gar nicht beschäftigen möchte.

Genau in dieser Situation findet sich eine unserer Mandantinnen wieder: Sie verliert plötzlich ihren Mann. Die beiden waren seit vielen Jahren verheiratet, hatten gemeinsam ein Haus gekauft und zwei Kinder (A und B) grossgezogen. Aus einer früheren Beziehung ihres Mannes gibt es zudem eine Tochter C, zu der aber seit Jahren kein Kontakt mehr besteht.

Es gibt weder ein Testament noch einen Ehe- oder Erbvertrag. Das stellt die hinterbliebene Ehefrau vor Fragen, die sie sich so nie vorgestellt hatte: Darf sie im gemeinsamen Haus bleiben? Wie viel erben die Kinder? Und kann die entfremdete Tochter C tatsächlich Ansprüche auf den Nachlass stellen, obwohl sie seit Jahren aus dem Leben der Familie verschwunden ist?

In diesem Beitrag zeigen wir anhand ihres Falls, wie die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz funktioniert, was mit dem gemeinsamen Haus passiert – und was ein Testament in dieser Situation verändert hätte.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Viele Menschen gehen davon aus, dass die/der hinterbliebene Ehepartner/in automatisch alles erbt. Doch das Schweizer Erbrecht sieht das anders. Liegt weder ein Testament noch ein Ehe- oder Erbvertrag vor, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft – so auch im Fall dieses Ehepaars. Das bedeutet:

  • Die Ehefrau erbt die Hälfte des Nachlasses.
  • Die andere Hälfte geht an die Kinder und wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.
  • Der fehlende Kontakt zur Tochter C spielt rechtlich keine Rolle.

Jedes Kind erbt somit 1/6. Sie alle zusammen bilden von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Damit steht fest: Die Ehefrau kann nur gemeinsam über den Nachlass ihres Mannes verfügen.

Wem gehört das Haus?

Das Ehepaar hatte das Haus für CHF 880'000 gekauft und war je zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. CHF 400'000 an den Kaufpreis stammten aus gemeinsamen Ersparnissen, die restlichen CHF 480'000 wurden über eine Hypothek finanziert. Heute ist das Haus CHF 1,2 Mio. wert, die Hypothek beträgt noch CHF 400'000.

Damit gilt:

  • Die Hälfte der Ehefrau bleibt ihr Eigentum, weil sie als Miteigentümerin im Grundbuch steht.
  • Die Hälfte des verstorbenen Mannes fällt in den Nachlass und gehört nun der Erbengemeinschaft – also der Ehefrau und den drei Kindern gemeinsam.

Ein automatischer Auszug aus dem Haus droht der Ehefrau also nicht. Wenn sie aber im Haus bleiben möchte, muss sie die anderen Erben auszahlen. Damit stellt sich die Frage, wie hoch dieser Betrag überhaupt ist.

Um das zu klären, muss im nächsten Schritt zuerst der Nachlass richtig berechnet werden. Erst wenn diese Berechnung steht, lässt sich entscheiden, ob die Ehefrau das Haus übernehmen kann oder ob eine andere Lösung nötig wird.

Wie wird der Nachlass berechnet?

Bevor der Nachlass verteilt wird, erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Ehepaar lebte im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehegatte hat dabei zwei Vermögensmassen: die Errungenschaft und das Eigengut.

  • Zur Errungenschaft gehört alles, was während der Ehe angespart wurde – zum Beispiel aus dem Lohn. Diese Errungenschaft wird hälftig geteilt.
  • Zum Eigengut gehören Vermögenswerte, Erbschaften oder Schenkungen, die vor der Ehe angefallen sind. Dieses Eigengut bleibt vollständig beim jeweiligen Ehegatten.

In diesem Fallbeispiel sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt aus:

Die gemeinsame Errungenschaft beträgt CHF 920'000. Davon erhält jede Seite die Hälfte: CHF 460'000.

In den Nachlass des Ehemanns fällt zusätzlich sein Eigengut von CHF 50'000. Sein Nachlass beträgt somit CHF 510'000. Dieser wiederum wird wie folgt aufgeteilt:

Die Ehefrau erhält somit:

  • CHF 460'000 aus dem Güterrecht
  • CHF 255'000 aus dem Erbe
  • CHF 80'000 eigenes Eigengut

Sie hat also ein Vermögen von insgesamt CHF 795'000.

Mit diesem Betrag – und mit der Zustimmung der Bank sowie aller drei Miterben – kann sie das Haus als Alleineigentümerin übernehmen. In diesem Fall würde sie die Kinder mit je CHF 85'000 oder insgesamt CHF 255'000 auszahlen, also genau mit dem Betrag, der ihnen aus dem Nachlass zusteht.

Sollte eines der Kinder mit der Zuteilung der Liegenschaft an die Ehefrau nicht einverstanden sein, hat sie dennoch eine Möglichkeit: Sie kann beim Gericht eine Teilungsklage einreichen und verlangen, dass ihr das Haus als Alleineigentum zugewiesen wird.

Was wäre mit einem Testament passiert?

Hätte der verstorbene Ehemann die Tochter C im Testament auf den Pflichtteil gesetzt, hätte sie nur 1/12 statt 1/6 des Nachlasses erhalten – also CHF 42'500 statt CHF 85'000.

Damit wird deutlich: Ein Testament kann die finanzielle Situation der hinterbliebenen Ehepartnerin erheblich verbessern und klare Verhältnisse schaffen. Ohne eine solche Regelung greift automatisch das Gesetz – unabhängig davon, wie eng oder distanziert die familiären Beziehungen tatsächlich waren.

Wer nichts festhält, überlässt die Verteilung dem Gesetz. Daher unsere Empfehlung: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Klare Regelungen verhindern Streit, entlasten die Angehörigen und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille wirklich umgesetzt wird.