Diskriminierungsverbot

Das Gleichstellungsgesetz verbietet eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzig aufgrund des Geschlechts. Das Diskriminierungsverbot, ein wesentlicher Aspekt des Gleichstellungsgesetzes, gilt für die Privatwirtschaft und in der Verwaltung, d.h. für private und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden. Es verbietet Diskriminierungen zum Beispiel bei der Anstellung, der Zuteilung von Aufgaben, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, bei der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung und bei der Entlassung. Das Gesetz verbietet zusätzlich das Verbot sexueller Belästigung als Sonderfall. Immer wieder aktuell sind Änderungen der Arbeitsbedingungen während der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft.

Wer sich diskriminiert fühlt, kann verschiedene Rechtsansprüche geltend machen. Arbeitgeber können zu einem bestimmten Verhalten oder zu bestimmten Massnahmen angehalten werden und/oder zu Geldzahlungen (Lohn, Entschädigung, Schadenersatz, Genugtuung). Im speziellen Fall von Rachekündigungen kann sogar eine Kündigung aufgehoben und die provisorische Wiederanstellung durchgesetzt werden.

Ein Verfahren nach Gleichstellungsgesetz bietet - im Vergleich zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren nach OR - einige Vorteile wie beispielsweise eine Beweislasterleichterung, die Möglichkeit der provisorischen Wiedereinstellung bei Rachekündigung oder eine finanzielle Entschädigung bei diskriminierender Nichtanstellung.

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