Familiennamen
Bei einer Heirat stellt sich vielen Paaren die Frage, welchen Familiennamen sie tragen möchten – doch welche Möglichkeiten gibt es denn überhaupt?
Vereinbaren die Heiratenden nichts anderes, so behält auch nach der Eheschliessung jeder Ehegatte seinen Ledignamen. Beim Zivilstandsamt muss aber bereits angegeben werden, welches der Name möglicher zukünftiger Kinder sein soll. Dieser kann bei der Geburt des ersten Kindes nochmals geändert werden, jedoch gilt er danach für alle Kinder, die aus dieser Ehe entspringen.
Möglich ist es auch, dass einer der Ledignamen als Familienname der Ehegatten geführt wird. In der Entscheidung, welcher Name geführt werden soll, sind die Ehegatten frei.
Die Verbindung der beiden Ledignamen mit einem Bindestrich ist eine beliebte Lösung, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Allianzname im rechtlichen Sinne nicht verbindlich ist und nicht als amtlicher Name geführt werden kann. In der ID oder dem Pass kann man ihn aber trotzdem eintragen lassen. Das Parlament diskutiert aktuell darüber, ob bald wieder der Doppelname eingeführt werden soll.
Nach einer Scheidung behalten beide grundsätzlich den gewählten Familiennamen, mittels Gesuch an das Zivilstandsamt kann jedoch wieder der Ledigname angenommen werden. Sollen Kinder von geschiedenen Eltern den Ledigname eines Elternteiles erhalten, ist ein Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen und darzulegen, dass die Namensänderung aus achtenswerten Gründen beantragt wird. Kinder über 12 Jahren müssen dies selbst beantragen.
Heiraten nun also Frau Müller und Herr Meier, so können sie beide ihren Namen behalten und die gemeinsamen Kinder heissen entweder Müller oder Meier. Oder Frau Müller nimmt den Namen des Ehemannes an, dann heissen die Ehegatten und die gemeinsamen Kinder alle Meier. Das geht natürlich auch, wenn Herr Meier den Namen seiner Ehefrau annimmt, dann heisst die ganze Familie Müller zum Familiennamen. Im Pass kann auch der Allianzname eingetragen werden, also in diesem Fall Frau Müller-Meier und Herr Meier-Müller, für die Kinder müssen sich die beiden jedoch auf einen Familiennamen einigen.
Namensänderung Volljährige
Möchte jemand seinen Vor- oder Nachnamen ändern lassen, ist ein entsprechendes Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen, in Basel-Landschaft ist dies die Zivilrechtsverwaltung. Gemäss Art. 30 des Zivilgesetzbuches kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Unter achtenswerten Gründen versteht man zum Beispiel die Beseitigung von Unannehmlichkeiten wie Mobbing. Grundsätzlich gelten Gründe als achtenswert, wenn sie nicht als belanglos oder gar nichtig erscheinen. Dies ist grundsätzlich eine Ermessensfrage, bei der die entscheidende Behörde alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Beweise, welche belegen, dass eine Namensänderung aus achtenswerten Gründen geschieht, müssen von der gesuchstellenden Person vorgebracht werden.
Das Verfahren zur Namensänderung ist grundsätzlich kostenpflichtig.