Zulässiger Inhalt einer Google-Bewertung
Bewertungen sind rechtswidrig, wenn sie gegen die zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen verstossen und somit persönlichkeits- oder ehrverletzend sind. Nicht erlaubt sind dementsprechend Äusserungen, welche unnötig beleidigend oder unwahr sind. Wahre und sachliche Bewertungen, welche einen Anbieter bewerten sollen, sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Ob eine Äusserung wahr ist, muss diejenige Person beweisen können, welche die Bewertung verfasst hat.
Ebenfalls unzulässig sind Bewertungen, welche gegen die Richtlinien von Google verstossen, auch wenn sie nicht rechtswidrig sind. Beispielsweise liegt ein Verstoss gegen die Richtlinien vor, wenn es keinen Kontakt zwischen dem/der Verfasser/in und dem Anbieter gab. Insbesondere bei kommentarlosen Ein-Sterne-Bewertungen kann ein Kontakt bzw. die tatsächliche Erfahrung mit dem Anbieter zwar kaum nachvollzogen werden; dennoch ist Google meistens nicht bereit, einem Löschungsantrag stattzugeben - es sei denn, es liesse sich nachweisen, dass es z.B. um unerlaubtes Herabsetzen des Rufs einer Firma geht (z.B. durch einen Konkurrenten, oder einen ehemaligen Mitarbeiter).
Vorgehen für die Löschung einer Google-Bewertung
Wurde über Sie eine unzulässige Google-Bewertung verfasst, sollten Sie in einem ersten Schritt die Löschung der Bewertung bei Google verlangen. Dazu können Sie sich an Google Inc., Brandschenkestrasse 110, 8002 Zürich wenden. Zudem stellt Google selbst auf der Website ein Formular zur Verfügung, mit welchem eine Bewertung gemeldet werden kann.
Ob Google die beantrage Löschung vollzieht, hängt davon ab, ob Google die Bewertung als unzulässig beurteilt. In diversen Fällen hat Google von einer Löschung abgesehen und sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Sollte die Bewertung tatsächlich persönlichkeits- oder ehrverletzend sein, kann der Löschungsanspruch auch gerichtlich gegen Google geltend gemacht werden.
Ebenfalls können Sie sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gegen den/die Verfasser/in der Bewertung vorgehen. Dabei ist zu beachten, dass das Zivilrecht und das Strafrecht unterschiedliche Ehrbegriffe kennen. Da das Strafgesetz die Sozialsphäre und damit insbesondere die berufliche Ehre nicht schützt, kann in einem solchen Fall nur der zivilrechtliche Weg eingeschlagen werden.
Vor Ergreifen juristischer Schritte ist zu bedenken, dass Gerichtsverfahren oft zeit- und kostenintensiv sind. Zudem bleibt die unerwünschte Bewertung während der gesamten Dauer des Verfahrens nach wie vor ersichtlich.
Haben Sie eine möglicherweise unzulässige Google-Bewertung erhalten? Wir prüfen für Sie, ob die Kriterien der Rechtswidrigkeit erfüllt sind, ob ein Verstoss gegen die Richtlinien vorliegt und welche Schritte Sie dagegen unternehmen können. Auch für das Erstellen der Eingabe an google stehen wir zur Verfügung. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und ein rechtlich fundierter, einwandfrei formulierter Antrag erhöhen die Erfolgschancen erheblich.