Löschung des Eintrags im Betreibungsregister

Die Regel

Um Betreibungsregistereinträge löschen zu lassen, ist in der Regel ein gerichtliches Verfahren nötig (Aufhebung der Betreibung aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids), falls die betreibende Partei die Betreibung nicht zurückzieht.

Nach fünf Jahren werden Betreibungen im sogenannten "einfachen Betreibungsregisterauszug" nicht mehr aufgeführt; Gerichts- und Verwaltungsbehörden können jedoch im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, auch nach Ablauf der 5-Jahres Frist Auszüge verlangen.

Besonderes: "Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte"

Sie haben die Möglichkeit, beim Betreibungsamt ein “Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte” zu stellen und sich so vor ungerechtfertigter Betreibung zu schützen und zu verhindern, dass das Betreibungsamt Dritten Auskunft über eine Betreibung erteilt. Vorausgesetzt wird, dass

  • die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben hat und
  • der Zahlungsbefehl noch gültig ist, d.h. nicht vor mehr als einem Jahr ausgestellt wurde.
  • Frühestens nach drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann beim Betreibungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gestellt werden.
  • Das Betreibungsamt fordert die betreibende Person danach auf, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass gerichtliche Schritte zur Aufhebung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurden (Rechtsöffnungsgesuch oder Anerkennungsklage).
  • Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis.

Das Gesuchsformular finden Sie hier.

Ausnahme: kein Anspruch auf Löschung

Die Nichtbekanntgabe an Dritte kann aber nicht verlangt werden, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder die Forderung bezahlt worden ist. Das Bundesgericht hat zudem entschieden, dass kein Anspruch auf eine derartige Löschung besteht, wenn der Gläubiger ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet hat, selbst wenn er es verloren hat (Urteil des Bundesgericht 5A_656/2019)