Namensänderungen bei Heirat sind ein altbekanntes Thema. Heute ist es möglich, einen gemeinsamen Familienname zu bestimmen. Ein Ehegatte nimmt den Nachnamen des anderen Ehegatten an, welcher auch für die gemeinsamen Kinder eingesetzt wird. Sollte kein gemeinsamer Familienname bestimmt werden, müssen die Ehegatten bei der Heirat den Nachnamen der (zukünftigen) gemeinsamen Kinder festlegen. Hierbei wird ihnen die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, während eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes dessen vorbestimmten Namen zu ändern.
Namensänderung bei Heirat und Scheidung
Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich (BGE 140 III 577 E. 3.2). Nach der Scheidung (oder auch beim Versterben eines Ehegatten) kann jedoch ohne Frist zum Ledignamen gewechselt werden.
Zum Namen bei Heirat und Scheidung gibt es folgende Rechtsgrundlagen:
Art. 160 ZGB:
1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
3 Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.
und Art. 119 Abs. 1 lit. c ZGB:
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Andere Gründe für Namensänderung
Im Zuge der Namensrechtsrevision von 2013 wurde die Schranke für die Namensänderung gelockert. Neu genügen „achtenswerte“ Gründe für eine Namensänderung, während früher "wichtige" Gründe vorliegen mussten (Art. 30 ZGB). Allerdings wollte man nicht die Möglichkeit geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. Ob im Einzelfall "achtenswerte" Motive für eine Namensänderung gegeben sind, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Rein subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten begründen demgegenüber keinen Namensänderungsanspruch. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur insofern erfolgen, als diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind (OGer ZH, NT190001 vom 2. Oktober 2019, E. III/1; OGer ZH, NT200002 vom 22. Dezember 2020, E. 3.3).
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist es möglich, bereits vor der vollzogenen Scheidung eine Namensänderung zu veranlassen. Zum Beispiel in Fällen hochstrittiger Scheidungen oder in Fällen häuslicher Gewalt. Nach heutigem Recht können solche Gründe ein "ausreichender Grund" für die Namensänderung sein und kann die Namensänderung noch vor der Ehescheidung gutgeheissen werden.
Wichtig sind die Übergangsregelungen: Erfolgte die Eheschliessung vor dem 1. Januar 2013, kann die Annahme des Ledignamens bei (noch) bestehender Ehe gegenüber dem Zivilstandsamt erklärt werden; ein Gesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB ist nicht nötig.
Namensänderung des Kindes
Das Auseinanderfallen des Nachnamens von Elternteil und Kind kann eine Belastung darstellen. Auch hier gibt es die Möglichkeit, sich auf Art. 30 ZGB zu berufen. Bei der Namensänderung des Kindes gibt es jedoch zusätzliche Voraussetzungen, wobei die Rechtsprechung mit der Genehmigung dieser Namensänderung zurückhaltender ist:
- Das Kind, das das 12. Lebensjahr überschritten hat, hat die Urteilsfähigkeit, selbst über seinen Namen zu verfügen. Es muss darum dem Namenswechsel seine Zustimmung geben.
- Für ein Kind unter 12 Jahren sind die Eltern oder der Sorgerechtsinhaber alleine zuständig. Die Interessen des Kindes stehen beim Entscheid der Behörde oder des Gerichts jedoch an vorderster Stelle. Bei Uneinigkeit der Sorgerechtsinhaber kann auch die KESB bzw. ein Beistand als Vertreter für das Kind fungieren.
- Ein Kind soll eine Namensänderung des Elternteils, bei dem es aufwächst, mittragen dürfen (vgl. dazu BGE 140 III 577). Das Bedürfnis des Kindes nach einer Übereinstimmung seines Namens mit jenem von Vater oder Mutter erfüllt zwar laut Rechtssprechung das Kriterium des achtenswerten Grundes, muss aber trotzdem unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, da es eine weitere Distanzierung zum anderen Elternteil bewirken kann.
- Der Fall der häuslichen Gewalt kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung sein, die im Interesse des Kindes steht.