Zuerst wird Pierin Vincenz, ehemaliger CEO der Raiffeisenbank, erstinstanzlich zu fast vier Jahren Haft unbedingt verurteilt. Dann entscheidet das kantonale Obergericht, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sei zu weitschweifig gewesen, und hebt das erstinstanzliche Urteil auf – die Staatsanwaltschaft bzw. das Bezirksgericht hätten von vorne beginnen müssen. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht, und das Bundesgericht hat nun entschieden: die Anklageschrift war in Ordnung, die Sache geht zurück ans Obergericht. Worum ging es denn in diesem Hin- und Her? Wir erklären es Ihnen.
Ein anschauliches Beispiel für den Anklagegrundsatz bringt der Fall Pierin Vincenz, dem ehemaligen CEO der Raiffeisenbank. Die Staatsanwaltschaft hatte 2020 Anklage gegen Pierin Vincenz und weitere beschuldigte Personen erhoben. Die Anklageschrift hatte 364 Seiten. Vincenz und ein weiterer Beschuldigter wurden vom Bezirksgericht Zürich im April 2022 zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt. Dieses Urteil wurde an das Zürcher Obergericht weitergezogen. Das Obergericht hob das Urteil im Februar 2024 auf. Es rügte, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. Sie sei teilweise wiederholend und würde auch nicht relevante Ereignisse, Vorgeschichten und Hintergrundinformationen enthalten. Die Anklageschrift sei daher zu ausführlich. Zudem sei sie für den zweiten Beschuldigten (französischer Muttersprache), nicht genügend übersetzt worden. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten und das Fairnessgebot verletzt worden. Der Fall hätte neu aufgerollt werden müssen.
Das Urteil des Obergerichts wurde von der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht folgte in seinem Urteil vom 17. Februar 2025 nun der Staatsanwaltschaft. Es legte dar, dass die Schwere und Komplexität der vorgeworfenen Straftaten einer detaillierten Anklageschrift bedurft hätten. Zudem verneinte das Bundesgericht auch die Verletzung des Übersetzungsanspruchs des zweiten Beschuldigten, da dieser genügend verteidigt gewesen sei. Das Bundesgericht hat das Verfahren zurück an das Obergericht Zürich verwiesen, welches eine erneute Berufungsverhandlung in der Sache durchführen wird.
Im Strafverfahren vor Gericht gilt gemäss der Strafprozessordnung (StPO) der Anklagegrundsatz. Gemäss Artikel 9 StPO wird der Gegenstand des Strafverfahrens durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft umschrieben. Die Staatsanwaltschaft muss dabei den vorgeworfenen Sachverhalt genau umschreiben. Die Anklageschrift hat gemäss Artikel 325 StPO die Taten und die Tatausführung inkl. Ort und Zeitangaben zu enthalten. Die Anklageschrift sollte einerseits die vorgeworfenen Taten möglichst genau umschreiben, aber andererseits möglichst kurz sein. Schliesslich muss die beschuldigte Person anhand der Anklageschrift erkennen können, welche Straftaten ihr genau vorgeworfen werden. Damit dient der Anklagegrundsatz mit dem Informationsgehalt auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person.
Das Gericht ist an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, jedoch nicht an die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts gebunden (sog. lmmutabilitätsprinzip). Die Würdigung der Beweislage obliegt dem Gericht, welches auch selbst Beweise erheben kann. Daher muss die Anklageschrift den Sachverhalt nur behaupten, nicht aber beweisen. Verweis auf Aktenstellen und sehr detaillierte und ausführliche Umschreibungen des Sachverhalts gehören daher grundsätzlich nicht in die Anklageschrift. Insbesondere deshalb, weil zu lange Anklageschriften zu unübersichtlich sein könnten und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör zuwiderlaufen. Jedoch ist in sehr komplexen und grossen Fällen die Anklageschrift oft länger, was bereits durch eine Vielzahl an vorgeworfenen Taten begründet sein kann, wie nun das Beispiel Vincenz zeigt.