Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen


Wichtigste Punkte der Revision der Ergänzungsleistungen

Der Gesetzgeber hat in seinem Bestreben, die EL-Ausgaben zu senken, markante Änderungen im ELG (Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen) vorgenommen. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Anhebung der Mietzinsmaxima
  • Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
    - Einführung einer Eintrittsschwelle
    - Einführung einer Rückerstattungspflicht
    - Senkung der Vermögenfreibeträge
  • Anrechnung von 80 % des Einkommens des Ehegatten
  • Krankenversicherungsprämie: tatsächliche Ausgaben werden berücksichtigt
  • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
  • Der Mindestbetrag der Ergänzungsleistung wird gesenkt

Erhöhung der maximalen Mietzinse

Eine Verbesserung für die EL-Bezüger ist die Anhebung der Mietizinsmaxima. Die Mietzinse werden ab 01.01.2021 nach drei Grossregionen beurteilt: Grosszentren (Region 1), Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3). Die für die EL-Berechnung massgebenden Mietzinsmaxima werden ab 01.01.2021 für eine alleinstehende Person von heute CHF 1'100.00 in den Grosszentren auf CHF 1'370.00, in der Region 2 auf CHF 1'325.00 und in der Region 3 auf CHF 1'210 erhöht. Zu den Grosszentren zählen Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne. Die Einteilung der übrigen Gemeinden in Regionen 2 und 3 richtet sich nach der Stadt/Land-Typologie 2012 (Art. 10 Abs. 1ter bis 1sexies ELG Revision).

Eintrittsschwelle: Keine EL bei Vermögen ab 100'000.--

Die Reform sieht vor, dass nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100’000 Anspruch auf EL haben. Für Ehepaare liegt die Eintrittsschwelle bei CHF 200’000, für Kinder bei CHF 50’000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt. Kann aber der EL-Bezüger die Liegenschaft infolge Heimeintritts nicht mehr selbst bewohnen, so wird die Liegenschaft zum Vermögen hinzugerechnet. Tritt bei Verheirateten nur einer der Ehegatten in ein Heim ein und der andere verbleibt in der Liegenschaft, so gilt die Liegenschaft als selbstbewohnt (vgl. dazu Art. 9a ELG-Revision).

Anrechnung des freiwilligen Vermögensverzichts

Auch das Vermögen, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat, wird angerechnet (Art. 9a Abs. 3 ELG-Revision). Dies ist u.a. der Fall, wenn einem Kind ein Erbvorbezug oder eine Schenkung gewährt wurde. Hier wird man zukünftig besonders vorsichtig sein müssen: Wer z.B. sein Haus an die Kinder verschenkt hat, und darum kein Vermögen mehr hat, kann keine Ergänzungsleistungen mehr bekommen! Anzumerken ist, dass sich der angerechnete Vermögensverzicht um jährlich CHF 10'000 seit der Verzichtshandlung vermindert. Neu wird der Begriff des Vermögensverzichts auf Fälle ausgedehnt, in denen ein Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird. Damit will der Gesetzgeber die Fälle erfassen, in denen sich eine Person Pensionskassenguthaben ausbezahlen lässt und dieses dann rasch verbraucht. Gibt eine Person mit einem Vermögen von über CHF 100’000 innerhalb eines Jahres mehr als 10 % ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10 % übersteigt, als Vermögensverzicht. Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100’000 Franken gelten Beträge ab CHF 10’000 pro Jahr als Vermögensverzicht.

Berechnung der Einkünfte

Für die Berechnung der Höhe der EL sind die eigenen Einkünfte massgebend. Dabei werden nebst Einkommen und Renten etc. auch der Jahreswert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts eines Bezügers miteingerechnet. Ebenfalls wird der Jahresmietwert einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird, miteinberechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG-Revision). Hat also ein EL-Bezüger seine Liegenschaft zu Lebzeiten den Kindern überschrieben und sich als Gegenleistung die Nutzniessung einräumen lassen, und muss er nun infolge Heimeintritts EL-Leistungen beanspruchen, so wird ihm der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen angerechnet. Ebenfalls als Einkommen angerechnet wird ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken, bei Ehepaaren 50'000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15'000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen, ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112'500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG-Revision).

Rückerstattungspflicht: Erben müssen EL zurückzahlen

Neu gilt eine Rückerstattungspflicht für Erben (Art. 16a ELG-Revision): Nach dem Tod einer EL-Bezügerin oder eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Die Rückerstattung ist nur, aber immerhin, auf dem Erbteil geschuldet, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten. Diese Rückerstattungspflicht kann u.U. dazu führen, dass die Erben eine hinterlassene Liegenschaft verkaufen müssen, damit die Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden können. Der Gesetzgeber hat damit zum ersten Mal eine Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen eingeführt.

Übergangsbestimmungen

Für Personen, die bereits heute Ergänzungsleistungen beziehen, wird eine Übergangsfrist gelten: Falls die Reform bei ihnen zu tieferen EL-Zahlungen führt, behalten sie während drei Jahren die bisherigen Ansprüche. Erst danach erfolgt die Anpassung an das neue Recht. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG-Reform gilt nur für Ergänzungleistungen, die nach dem 1.1.2021 bezogen wurden. Die Anrechnung des übermässigen Vermögensverbrauchs gilt nur für den Verbrauch ab dem 1.1.2021.

Empfehlungen

  • Wollen Sie zu Lebzeiten Vermögen verschenken oder sich die Pensionskasse als Kapitalbezug auszahlen lassen (und rasch für etwas "Grösserers" verbrauchen), ist Vorsicht angebracht. Sinnvoll ist das nur, wenn Ihnen genügend Vermögen bleibt, um z.B. Altersheimkosten selbst tragen zu können. Denn möglicherweise werden Sie keine EL mehr erhalten.
  • Im Rahmen einer ehe- und erbrechtlichen Beratung sollte auch die Frage der Ergänzungsleistungen geprüft werden. Die Übertragung einer Liegenschaft bereits zu Lebzeiten an die Kinder kann sinnvoll sein - aber nicht als Schenkung, sondern als Verkauf unter Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts. Das muss in jedem Einzelfall geprüft werden, denn die möglichen Konstellationen sind sehr verschieden und komplex.
  • Für einfachere Verhältnisse gibt es gute online-Tools, die Sie nutzen können, z.B. von der Pro Senectute. In komplexeren Fällen, oder wenn es um einen Blick in die Zukunft geht, können diese eine persönliche Beratung nicht ersetzen.