Vorgehen bei Mietzinsänderung

Eine Mietzinserhöhung wie auch eine Mietzinssenkung können auf den nächstmöglichen Kündigungstermin angezeigt bzw. verlangt werden. Aktuell: der Bundesrat hat per 2.6.2023 den Referenzzinssatz auf 1.5 % erhöht. Siehe dazu unseren Ratgeber.

Eine Mietzinserhöhung muss auf dem vom zuständigen Kanton bewilligten Formular erfolgen und spätestens innert 30 Tagen nach (ev. fiktivem) Erhalt bei der zuständigen Schlichtungsstelle angefochten werden.

Das Begehren um eine Mietzinsreduktion ist zuerst bei der Vermieterschaft zu stellen und es ist dieser eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Stellungnahme zu setzen. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb dieser Frist, muss innert weiteren 30 Tagen ein Gesuch um Mietzinsherabsetzung bei der zuständigen Schlichtungsstelle eingereicht werden.

Verlangt die Vermieterschaft eine Mietzinserhöhung, möchte die Mieterschaft aber eine Mietzinssenkung, muss sie nicht zuerst bei der Vermieterschaft ein Senkungsbegehren stellen, sondern sie kann direkt zusammen mit der Anfechtung der Erhöhung eine Reduktion verlangen.

Nutzen Sie unser Angebot: wir prüfen die Mietzinserhöhung und sagen Ihnen, ob sie korrekt ist oder ob Sie dagegen vorgehen können.