Zinsen steigen

Mietzinserhöhungen aufgrund Erhöhung des Referenzzinssatzes

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat den Referenzzinssatz per 2. Juni 2023 von 1,25% neu auf 1,5% angehoben . Diese Erhöhung kann ein Vermieter an die Mieterschaft in Form einer Mietzinserhöhung weitergeben. Es stellt sich die Frage, wie die Mieterschaft auf allfällige Mietzinserhöhung reagieren kann.

Voraussetzungen für eine Mietzinserhöhung

Nachdem der Referenzzinssatz jahrelang gesunken ist und die Mieterschaft entsprechend Mietzinsreduktionen verlangen konnte, ist der Referenzzinssatz nun gestiegen. Die Erhöhung des Referenzzinssatzes für Hypotheken stellt einen relativen Anpassungsgrund für den Mietzins dar, sodass dies die Vermieterschaft nun als Anlass nehmen kann, den Mietzins zu erhöhen. Dies gilt jedoch nur, sofern frühere Senkungen des Referenzzinssatzes an die Mieterschaft weitergegeben worden sind, d.h. der aktuelle Referenzzinssatz 1.25% beträgt.

Zu beachten ist, dass für die übrigen Kostenstände (Teuerung, Allgemeine Kostensteigerung etc.) auf

  • die letzte gültige Mietzinserhöhung
  • oder auf das Datum des Mietvertrags, sofern es noch keine Erhöhung gab
  • oder auf den letzten Behörden-Entscheid oder Vergleich

abzustellen ist. Mietzinssenkungen sind diesbezüglich unbeachtlich.

Die Mietzinserhöhung muss der Mieterschaft nach Art. 269d OR auf einem amtlichen Formular mitgeteilt werden, auf welchem der Grund für die Mietzinserhöhung genannt wird. Dieses muss mindestes 10 Tage vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist bei der Mieterschaft eintreffen. Während der Dauer der Kündigungsfrist gilt noch der tiefere bzw. der bislang vereinbarte Mietzins.

Vorgehen bei Mietzinserhöhung

Macht die Vermieterschaft aufgrund des Referenzzinssatzes eine Mietzinserhöhung geltend, kann die Mieterschaft entgegenhalten, dass mit dem neuen Mietzins ein missbräuchlicher Ertrag erzielt wird und die angemeldete Mietzinserhöhung durch die Vermieterschaft deshalb nicht akzeptiert wird.

Nach Art. 270b Abs. 1 OR muss die Mieterschaft dabei die Mietzinserhöhung innert einer Frist von 30 Tagen seit Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort des Mietobjekts. Wichtig ist, dass alle im Mietvertrag aufgeführten Personen die Anfechtung unterzeichnen und diese aus Beweiszwecken per Einschreiben versenden wird. Nach Eingang der Anfechtung bei der Schlichtungsbehörde wird zur Verhandlung vorgeladen. Zur Schlichtungsverhandlung haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Das Schlichtungsverfahren vor der Mietschlichtungsstelle ist gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO kostenlos; Anwaltskosten trägt hingegen jede Partei alleine.

Verpassen Sie die 30-tägige Anfechtungsfrist bzw. können Sie nicht nachweisen, dass Sie diese eingehalten haben, verlieren Sie Ihre Rechte, sodass Ihnen nichts anderes übrig bleibt, als die Mietzinserhöhung zu akzeptieren.

Sind Sie mit einer Mietzinserhöhung konfrontiert worden? Sind Sie unsicher, wie und ob Sie dagegen vorgehen sollen? Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Beachten Sie auch unser Angebot.