Schulhauseinteilung: Ist der Schulweg für mein Kind zumutbar?

Die Bundesverfassung gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Daraus leitet sich das Recht für jedes Kind auf einen zumutbaren Schulweg ab.

Wann gilt der Schulweg als zumutbar für mein Kind?

Massgebend für die Beurteilung, ob der konkrete Schulweg für das betroffene Kind zumutbar ist, ist stets der Einzelfall. Abzuwägen ist:

- die Art des zurückzulegenden Weges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit),

- die Gefährlichkeit des Schulweges, und

- die Persönlichkeit des Kindes (Entwicklungsstand, Gesundheit).

In Bezug auf die Länge des Schulweges herrscht eine eher strenge Gerichtspraxis. So erachtet das Bundesgericht einen Schulweg von 40 Minuten für ein 7.5-jähriges Kind grundsätzlich als zumutbar (Urteil 2C_191/2019 vom 11. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Regierungsrat: Schulweg ist nicht zumutbar

Erfolg konnten wir in einem Fall vor dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Nr. 2023-945) erzielen, in dem es um die Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulweges ging. Relevant war auch der Entwicklungsstand des betroffenen Kindes. Konkret musste das 6-jährige Kind eine viel befahrene Strasse überqueren, welche nicht mit einer Lichtsignalanlage gesichert war. Vorhanden waren zwar Fussgängerstreifen und Inseln, doch kam der Tramverkehr erschwerend hinzu. Dies, sowie die Tatsache, dass es sich beim Kind laut Bestätigung des Kinderarztes sowie der zuständigen Kindergartenlehrperson um ein im Verkehr unsicheres Kind handelte, führte dazu, dass der Schulweg als nicht mehr zumutbar erachtet wurde.

Folgen der Unzumutbarkeit

Die zuständige Schulleitung wurde deshalb vom Regierungsrat angewiesen, Massnahmen zu ergreifen, welche den Schulweg zumutbar machen oder aber das Kind in ein anderes Schulhaus einzuteilen.

Festzuhalten gilt, dass Sie als Elternteil nicht jeden Schulweg und jede Schulhauseinteilung Ihres Kindes akzeptieren müssen, wenn der Schulweg für Ihr Kind eine grosse Herausforderung ist. Dabei gilt, dass nicht jeder Schulweg, der lange ist, juristisch bereits als unzumutbar gilt. Der konkrete Weg, die Verkehrsregelung und auch die Persönlichkeit Ihres Kindes sind entscheidend für die Beurteilung.