Strassenverkehrsrecht und Ausweisentzug - was Sie wissen müssen

Wer im Schweizer Strassenverkehr gegen Verkehrsregeln verstösst, sieht sich oft nicht nur einem Strafverfahren, sondern auch einer Administrativmassnahme gegenüber. Insbesondere der Entzug des Führerausweises (umgangssprachlich „Ausweisentzug“) hat weitreichende Folgen für die persönliche Mobilität. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte zu den Themen Strassenverkehrsrecht und Ausweisentzug.

1. Strafrecht vs. Administrativmassnahme

Die Sanktionen für Verstösse im Strassenverkehr werden in der Schweiz auf zwei Ebenen behandelt:

  • Strafrechtliche Ebene: hier entscheidet die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl oder das Gericht über eine Geld- oder Freiheitsstrafe (z. B. bei Verletzungen der Verkehrsregeln oder Fahren unter Alkoholeinfluss) oder über eine Busse. Besonders zu beachten sind die sogenannten «Raserdelikte» (krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, Teilnahme an einem Strassenrennen oder waghalsige Überholmanöver), bei welchen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts finden sich in den Artikeln 90 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).
  • Administrativrechtliche Ebene: neben dem Strafverfahren gibt es ein Administrativverfahren. Die Administrativbehörde entscheidet über die Anordnung von Massnahmen, welche den Führerausweis und die Fahrberechtigung betreffen. So kann sie eine Verwarnung aussprechen, den Führerausweis entziehen oder eine andere Massnahme anordnen. Diese Entscheide basieren auf den Artikeln 16 ff. SVG sowie den dazugehörigen Verordnungen. Sind Geschwindigkeitsüberschreitungen so gering, dass lediglich eine Ordnungsbusse ausgestellt wird (unter CHF 300.00), erfolgt in der Regel kein Administrativverfahren.

Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht führen also einerseits zu einer Strafe durch die Strafbehörden und andererseits meist zu einer Massnahme der Administrativbehörde. Die beiden Verfahren sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Die Administrativmassnahme stützt sich jedoch zu einem gewissen Mass auf den Entscheid der Strafbehörden ab. Einwendungen sollten daher bereits im meist vorgelagerten Strafverfahren vorgebracht werden.

Sind Sie beruflich auf Ihren Führerausweis angewiesen, können Sie das im Administrativverfahren vorbringen. Die Mindestentzugsdauer kann jedoch nicht unterschritten werden.

2. Bestimmung der Entzugsdauer

Für die Anordnung des Ausweisentzuges wird die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht in drei Schweregrade (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) unterteilt, welche die Entzugsdauer bestimmen. Wichtig ist auch der Verkehrsleumund: Wenn in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme erfolget, fällt die Entzugsdauer deutlich höher aus.

  • Leichte Widerhandlung (z. B. geringfügige Geschwindigkeitsübertretung oder Fahren in angetrunkenem Zustand von 0.50-0.79 Promille bzw. 0.25-0.39 mg/l): In der Regel erfolgt eine Verwarnung. Wurde innert der letzten zwei Jahre der Ausweis entzogen oder eine andere Massnahme angeordnet, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.
  • Mittlere Widerhandlung: Beispiel sind das Fahren in angetrunkenem Zustand mit zusätzlicher leichter Widerhandlung, oder die Verletzung von Verkehrsregeln, die eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, (z.B. überhöhte Geschwindigkeit mit deutlicher, aber nicht extremer Überschreitung). Bei mittelschweren Widerhandlungen wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Erfolgte in den letzten zwei Jahren bereits ein Entzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung, wird der Ausweis für mindestens vier Monate entzogen. Bei mehreren Entzügen innert der letzten zwei Jahre kann der Ausweis mindestens neun Monate, in gewissen Fällen sogar auf unbestimmte Zeit, entzogen werden.
  • Schwere Widerhandlung: Vorwiegend grobe Verletzungen der Verkehrsregeln mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer (z.B. sehr hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen), Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration (mind. 0.8 Promille bzw. 0.4 mg/l) oder Fahren unter Arznei- oder Drogeneinfluss. Der Entzug erfolgt für mindestens 3 Monate, in Wiederholungsfällen innert der letzten zwei Jahren beträgt der Entzug mindestens sechs Monate oder erfolgt sogar auf unbestimmte Zeit. Bei Raserdelikten wird der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen.
  • Im Gesetz sind lediglich Mindestentzugsdauer festgehalten, die tatsächliche Dauer kann in Einzelfällen höher liegen, insbesondere bei mehrfachen Verstössen oder wiederholtem Fehlverhalten.

3. Ablauf des Administrativverfahrens

Erhält die Administrativbehörde Kenntnis von einem Vorfall (etwa durch eine polizeiliche Meldung, einen Strafbefehl oder ein Gerichtsurteil), prüft sie den Sachverhalt und erlässt einen entsprechenden Entscheid. Dieser Entscheid enthält:

  • die Begründung des Entzugs,
  • die Dauer des Entzugs,
  • eventuelle Auflagen (z. B. Besuch von Verkehrskursen, verkehrspsychologische Abklärung).

Meist erhalten Sie vor dem Entscheid von der Administrativbehörde die Möglichkeit, Stellung zum vorgesehenen Entscheid zu nehmen.

4. Folgen und mögliche Auflagen

Neben der Verwarnung und dem Entzug des Führerausweises können weitere Administrativmassnahmen drohen:

  • Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU): Bei Verdacht auf mangelnde Fahreignung (z. B. wiederholte schwere Delikte, Drogenproblematik) kann eine VPU angeordnet werden.
  • Verkehrskurse: Zur Wiedererlangung des Ausweises verlangen die Behörden oft den Besuch eines speziellen Verkehrskurses.
  • Fahrverbot für bestimmte Fahrzeugkategorien: In manchen Fällen wird der Ausweis nur beschränkt wiedererteilt – etwa nur für Fahrzeuge unter einer bestimmten Kategorie.

Insbesondere bei wiederholten Delikten oder schweren Verstössen kann es auch zu einem unbefristeten Ausweisentzug kommen, bis die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen wieder nachgewiesen ist.

5. Rechtliche Unterstützung und Vorgehen

Ein Entzug des Führerausweises hat weitreichende Auswirkungen auf die berufliche und private Mobilität. Viele Betroffene wissen nicht, dass es sinnvoll ist, sich bereits frühzeitig, am besten schon im Strafverfahren, rechtlich beraten zu lassen. Die Verfahren sind oft komplex und die Fristen kurz.

Unsere Tipps:

  1. Strafverfahren: Nehmen Sie die Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahr und bringen Sie Ihre Einwendungen gegen die Widerhandlungen bereits dort vor. Erfolgt ein Strafbefehl, haben Sie die Möglichkeit, Einsprache dagegen zu erheben.
  2. Administrativmassnahme: Nehmen Sie die Möglichkeit zur Stellungnahme im Administrativverfahren wahr. Besonders die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann dort vorgebracht werden. Prüfen Sie den Entscheid und die Einstufung der Schwere der Verkehrsregelverletzung genau. Stimmt die Einstufung (leicht, mittel, schwer)?
  3. Fristen wahren: Einsprache- oder Beschwerdefristen sind meist kurz. Reagieren Sie rechtzeitig.
  4. Rechtliche Beratung: Die RS Rechtsservice kann Ihnen sowohl im Straf- wie auch im Administrativverfahren helfen.
  5. Kooperation mit den Behörden: Kommen Sie allfälligen Auflagen (z. B. VPU, Kurse) nach, um eine schnellstmögliche Wiedererteilung Ihres Ausweises zu erreichen.

6. Fazit

Das Schweizer Strassenverkehrsrecht sieht bei Verstössen neben allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen auch administrative Massnahmen, wie den Entzug des Führerausweises, vor. Da die Behörden hierbei weitreichende Entscheidungsspielräume besitzen und die gesetzlichen Mindestentzugsdauern teils erheblich sind, lohnt sich eine fundierte Rechtsberatung.

Die RS Rechtservice AG steht Ihnen bei Fragen rund um Strassenverkehrsrecht, Strafrecht und Ausweisentzug zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen und sich professionell vertreten zu lassen.