Wichtigste Gesetzesänderungen in der Schweiz per 01.01.2026

Sozialversicherungen

Ab 2026 erhalten Altersrentnerinnen und -rentner einmal jährlich im Dezember eine 13. AHV-Rente. Sie entspricht einer zusätzlichen Monatsrente, berechnet auf Basis der im jeweiligen Jahr ausbezahlten AHV-Altersrenten.

  • Hinterbliebenen-, Zusatzrenten und Übergangszuschläge sind ausgeschlossen. Ziel ist die Stärkung der Kaufkraft, ohne Auswirkungen auf Ergänzungsleistungen.
  • Die Finanzierung erfolgt über Mehrwertsteuer- und/oder Beitragserhöhungen.

Ab 2026 gibt es im ambulanten Gesundheitsbereich ein neues Tarifsystem, das TARMED ersetzt. Neu wird mit TARDOC abgerechnet: einem einfacheren Tarif mit weniger Positionen, der sich stärker an der Dauer der Konsultation und den tatsächlichen Kosten orientiert. Zusätzlich kommen Pauschalen für bestimmte, standardisierte Behandlungen hinzu. Pro Behandlung gilt entweder eine Pauschale oder TARDOC, nicht beides. Ziel ist eine übersichtlichere und faire Abrechnung, ohne Mehrkosten durch den Systemwechsel. Für Patientinnen und Patienten ändert sich nichts bei Versicherung oder Prämien.

Bau-, Kauf- und Werkvertragsrecht

Im Obligationenrecht (Kauf‑ und Werkvertragsrecht) gelten ab 1. Januar 2026 neue, teilweise zwingende Regeln, insbesondere zur Mängelhaftung und zu Abtretungen von Mängelrechten im Grundstück- und Liegenschaftskauf; übliche Vertragsmuster (z.B. SIA‑Normen) müssen angepasst werden.​

Die wichtigsten Änderungen betreffen vor allem Bauherren und Käufer von Neubauten.​

Zwingendes Nachbesserungsrecht

  • Für Mängel an Neubauten und Gebäuden unter zwei Jahren ist eine kostenlose Nachbesserung zwingend vorgeschrieben; vertragliche Ausschlüsse oder Einschränkungen sind nicht mehr möglich (vgl. Art. 219a Abs. 2, 368 Abs. 2 und 2bis OR).
  • Diese Regelung gilt sowohl für Werkverträge als auch für Kaufverträge mit Bauverpflichtung.​

Rüge- und Verjährungsfristen

  • Es gibt eine neue, zwingende Rügefrist von 60 Tagen für Mängel beim Grundstückkauf – auch bei verdeckten Mängeln ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Verträge können diese Frist nicht verkürzen (vgl. Art. 201 Abs. 4, 219a Abs. 1, 367 Abs. 1bis und 370 Abs. 4 OR).​
  • Die Verjährungsfrist für Mängelrechte im Zusammenhang mit Liegenschaften und Grundstücken bleibt bei 5 Jahren und kann nicht zum Nachteil des Käufers oder Bauherren verkürzt werden, darf aber verlängert werden (vgl. Art. 219a Abs. 3, 371 Abs. 3 OR).

Abtretung von Mängelrechten

  • Die Abtretung von Mängelrechten an Subunternehmer ist neu ausgeschlossen. Damit können Verkäufer wie Generalunternehmer ihre Haftung nicht mehr auf Subunternehmer abwälzen (vgl. Art. 219a OR).

Auswirkungen auf Vertragsmuster

  • Bestehende Vertragsmuster und AGB müssen angepasst werden, da Klauseln, die das Nachbesserungsrecht einschränken oder die Verjährungsfrist verkürzen, ab 2026 nicht mehr gültig sind.​
  • Die neuen Regeln gelten nur für Verträge, die ab 1. Januar 2026 geschlossen werden.​

Diese Änderungen stärken die Rechte von Bauherren und Käufern bei Baumängeln und schaffen mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Übergangsregelung

Das neue Mängelrecht ist anwendbar auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen werden. Die bestehenden Verträge (vor Inkrafttreten) unterliegen dem alten Recht.

Sachenrecht / Pfandrechte

Die Neuregelung im Zivilgesetzbuch (vgl. Art. 839 Abs. 3 ZGB) präzisiert die gesetzlichen Pfandrechte, insbesondere das Bauhandwerkerpfandrecht.

  • Künftig genügt es, wenn eine Ersatzsicherheit die Hauptforderung und die Verzugszinsen für zehn Jahre abdeckt, anstatt wie bisher zeitlich unbegrenzt. Damit wird die Ablösung von Pfandrechten für Eigentümer einfacher und berechenbar, da der Sicherstellungsumfang klar begrenzt ist.
  • Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist nicht mehr zulässig, sobald die neue Sicherheitsleistung erbracht wird.

Diese Änderung schafft mehr Rechtssicherheit und erleichtert Bauherren und Immobilienkäufern die praktische Handhabung von Pfandrechten und Ersatzsicherheiten.

Strafrecht und Strassenverkehr

  • Stalking wird als eigenständiges Strafdelikt ins Strafgesetzbuch aufgenommen (vgl. Art. 181b StGB); Betroffene erhalten damit eine klarere strafrechtliche Grundlage gegen Nachstellungen.​ Wer eine Person beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, sodass die Lebensgestaltung des Opfers erheblich beeinträchtigt wird, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
  • Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag des Opfers, also nur dann, wenn eine Strafanzeige gestellt wird.​
  • Stalking umfasst sowohl persönliche Nachstellungen als auch digitale Formen wie Cyberstalking, also das Verfolgen oder Belästigen über das Internet oder Apps.​
  • Die Straftat ist erfüllt, wenn das Verhalten des Täters dazu geeignet ist, die Lebensführung des Opfers erheblich zu beeinträchtigen – ein konkreter Erfolg (wie z. B. Umzug oder Jobwechsel) muss nicht mehr nachgewiesen werden.​
  • Die Strafen sind abhängig von der Schwere des Falls: Bei besonders schweren Fällen oder Todesfolgen können die Strafen noch höher ausfallen.​
  • Das Gesetz soll den Opferschutz stärken, da bisherige Straftatbestände oft nicht ausreichten, um Stalking wirksam zu ahnden.​ Betroffene sollten nach einer klaren Ansage, dass kein Kontakt gewünscht ist, alle Kontaktversuche ignorieren und Beweise (z. B. Nachrichten, Anrufe, Screenshots) sammeln.​

Mit der Einführung des neuen Stalking-Paragrafen wird der Schutz von Opfern gestärkt und die Strafverfolgung für Nachstellungen deutlich erleichtert.

  • Im Strassenverkehrsrecht gelten ab 1. Januar 2026 effizientere Verfahren bei der Fahrzeugzulassung und schärfere Umweltauflagen; weitere Änderungen (Arbeits‑ und Ruhezeiten im internationalen Güterverkehr) folgen im Verlauf von 2026.

Weitere ausgewählte Änderungen

  • Es treten zusätzliche Anpassungen im Konsumenten‑ und Finanzbereich in Kraft, etwa tiefere Höchstzinssätze für Konsumkredite sowie neue Vorgaben für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln (Fachbewilligungspflicht für Kauf und Einsatz in der Landwirtschaft).​

Die vollständige und laufend aktualisierte Liste aller auf Bundesebene geänderten Erlasse per 1. Januar 2026 findet sich im offiziellen Verzeichnis der Inkrafttretungen (Fedlex).​