Neue Leistung im Sozialversicherungssystem
Per Juli 2021 tritt das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in Kraft. Diese Leistungen dienen der besseren sozialen Absicherung für ältere Arbeitslose vor der Pensionierung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Existenzbedarf für Personen, die nach dem 60. Altersjahr ausgesteuert werden, ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe gewährleistet ist, bis sie das ordentliche Rentenalter erreichen.
Wer kurz vor dem Rentenalter seine Stelle verliert, hat vielfach grosse Schwierigkeiten, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Wenn die Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung droht oder schon erfolgt ist, ist der Gang zum Sozialamt oft unvermeidlich, wenn man nicht auf andere Rücklagen zurückgreifen kann. Hier helfen nun die Leistungen aus dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG). Ab 01.07.2021 können Personen, die ab dem 01.01.2021 ausgesteuert worden sind bzw. werden, einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen geltend machen. Anspruch hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Zum Zeitpunkt der Aussteuerung mindesten 60 Jahre alt
- Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz
- insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre, wovon mind. 5 nach dem 50. Altersjahr
- und mit einem jährlichen Mindesteinkommen in der Höhe des BVG Eintrittsschwelle
- (derzeit CHF 21‘510.00)
- weniger als CHF 50‘000.00 (Einzelperson) bzw. CHF 100‘000.00 (Ehepaare) Reinvermögen
- kein Anspruch auf eine IV-Rente und kein Vorbezug der Altersrente der AHV
- die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen
Zum Reinvermögen gehören insbesondere:
- Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), wenn sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Aussteuerung getätigt wurden.
- Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum (WEF-Vorbezug) und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von 3 Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind.
- Vorsorgeguthaben der Pensionskasse sofern sie das 26-fache des allgemeinen Lebensbedarfs der Überbrückungsleistungen übersteigen (im Jahr 2021 ist dies ein Vorsorgeanteil der CHF 509‘860.00 übersteigt.
Die Höhe der Überbrückungsleistungen bestehen in der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Die Höhe ist limitiert auf CHF 43‘762.00 pro Jahr für eine Einzelperson und bei einem Ehepaar auf CHF 65‘643.75. Bei den Ehepaaren gilt zu beachten, dass sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmen zusammengerechnet werden. Das heisst, die Einnahmen aber auch anerkannten Ausgaben des nicht die Leistung beanspruchenden Ehegatten werden in voller Höhe berücksichtigt, um die Überbrückungsleistung zu berechnen.
Leben minderjährige Kinder oder sich noch in Ausbildung befindende Kinder unter 25 Jahren im gleichen Haushalt, so werden auch deren anerkannte Ausgaben und Einnahmen hinzugerechnet.
Die Überbrückungsleistungen werden monatlich ausbezahlt. Zusätzlich werden noch die Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet bis zu einem Maximalbetrag von jährlich CHF 5‘000.00 für eine Einzelperson bzw. CHF 10‘000.00 für ein Ehepaar.
Die Überbrückungsleistungen sind der Zwangsvollstreckung entzogen, können also nicht gepfändet werden.
Zuständig für die Durchführung der Überbrückungsleistungen sind die Durchführungsstellen für die Zusatzleistungen zur AHV/IV. Dies sind in der Nordwestschweiz folgende Stellen, wo Sie auch nähere Auskünfte erhalten:
- Im Kanton Baselland: Sozialversicherungsanstalt Baselland, www.sva-bl.ch
- Im Kanton Basel-Stadt: Amt für Sozialbeiträge, www.asb.bs.ch
- Im Kanton Solothurn: Ausgleichskasse des Kanton Solothurn, www.akso.ch
- Im Kanton Aargau: Sozialversicherungsanstalt Aargau, www.sva-ag.ch